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# EDHN Flugplatzbenutzungsordnung v1.1\_ 12 2025

**Flugplatzbenutzungsordnung**

**Verkehrslandeplatz Neumünster (EDHN)**

![](/files/9269b963634b7e5d01a80e6aa2e1556afee11040)

| Geltungsbereich  | Intern und extern         |            |
| ---------------- | ------------------------- | ---------- |
| Freigabe durch   | Matthias Allendorf        | 18.12.2025 |
| Veröffentlichung |                           | 01.01.2026 |
| Versionsnummer   | 1.1                       |            |
| Ort der Ablage   | Vereinsflieger & Internet |            |

**Änderungshistorie**

| Datum      | Version | Autor          | Grund / Änderung / Aktualisierung |
| ---------- | ------- | -------------- | --------------------------------- |
| 03.08.2025 | 1.0     | Hesselschwerdt | Erstversion                       |
| 18.12.2025 | 1.1     | Allendorf      | Aktualisierung                    |
|            |         |                |                                   |
|            |         |                |                                   |
|            |         |                |                                   |

**I. Anwendbarkeit / Angaben zum Flugplatz**

**1.1 Allgemein**

Wer den Flugplatz mit Luftfahrzeugen benutzt, ihn betritt oder befährt, ist den Regelungen dieser Benutzungsordnung gem. § 53 (1) i.V.m. § 43 (1) LuftVZO und den zu ihrer Durchführung ergehenden Weisungen des Flugplatzbetreibers, der Landesluftfahrtbehörde, sowie der Luftaufsicht unterworfen.

Die öffentlich- rechtlichen Vorschriften für die Benutzung des Flugplatzes bleiben unberührt. Soweit die Vorschriften und Weisungen Luftfahrzeugführer betreffen, gelten sie entsprechend für die Halter und Eigentümer der Luftfahrzeuge sowie für Personen, die Luftfahrzeuge in Gebrauch haben, ohne deren Halter oder Eigentümer zu sein.

Der Flugplatzbetreiber trägt dafür Sorge, dass die von der Genehmigungsbehörde erteilten Auflagen eingehalten werden und die Flugbetriebsflächen in einem entsprechenden und ordnungsgemäßen Zustand sind.

Der Inhalt der jeweils gültigen Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb des Landeplatzes gemäß § 6 LuftVG bleibt von dieser LBO unberührt. Zuständige Stelle ist die Landesluftfahrtbehörde Schleswig- Holstein – Luftfahrtbehörde.

**1.2 Bezeichnung:** Verkehrslandeplatz Neumünster (EDHN)

**1.3 Flugplatzbetreiber:** Flugsport-Club Neumünster e.V. (FSCN)

Baumschulenweg

24537 Neumünster

<info@fscn.de>

**1.4 Lage:** Westlich Stadtrand von Neumünster

**1.5 Flugplatzbezugscode:** 1B

**1.6 Bezugspunkt:** N 54° 04,72' E 09º 56,43'

**1.7 Höhe über NN (ELEV):** 72 ft

**1.8 Start- und Landebahn für:** Flugzeuge, Hubschrauber, Ultraleichtflugzeuge (dreiachs-gesteuert) und selbststartende Motorsegler

| Richtung (MAG) | Bezeichnung | Länge | Breite | Belag   |
| -------------- | ----------- | ----- | ------ | ------- |
| 076° / 256°    | 08 / 26     | 600 m | 15 m   | Asphalt |
| 005° / 185°    | 01 / 19     | 485 m | 40 m   | Gras    |

Piste 01 / 19 darf nur bei Anwesenheit einer Betriebsleitung und nach Genehmigung durch NEUMÜNSTER RADIO benutzt werden.

Verfügbare Strecken

| Bezeichnung | TORA  | TODA  | ASDA  | LDA   |
| ----------- | ----- | ----- | ----- | ----- |
| 01          | 400 m | 450 m | 485 m | 450 m |
| 08          | 550 m | 600 m | 600 m | 600 m |
| 19          | 450 m | 485 m | 485 m | 400 m |
| 26          | 600 m | 600 m | 600 m | 550 m |

**1.9 Startbahnen für z.B. Segelflug:**

a. Startbahn Grasfläche südlich Piste 08 / 26

b. Landebahn Grasfläche südlich Piste 08 / 26

e. Seilauslegestrecke Grasfläche südlich Piste 08 / 26

**1.10 weitere Betriebsflächen**

* Grasfläche nordöstlich Piste 08 / 26
* Grasfläche südöstlich Piste 08 / 26
* Modellflugbereich südlich Piste 08 / 26

**II. Benutzungsregelungen und Sicherheitsbestimmungen**

Der Flugplatz ist zugelassen für den Betrieb der unter Punkt 2.1 genannten Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln (VFR) unter Sichtflugwetterbedingungen (VMC) am Tage.

**2.1 Zugelassene Arten von Luftfahrzeugen**

a. Flugzeuge bis 5,7 t Startmasse (MTOM)

b. Hubschrauber (Drehflügler) bis 5,7 t

c. Selbststartende Motorsegler

d. Segelflugzeuge und nichtselbststartende Motorsegler (in den Startarten Winden- und Flugzeugschlepp)

e. Fallschirmabsprungübung

f. Ballon

g. Luftschiffe

h. Ultraleichtflugzeuge (dreiachsgesteuert)

i. Modellflugzeuge

j. nicht motorisierte Luftsportgeräte, zugelassene Startart Windenschlepp

**2.2. Benutzung mit Luftfahrzeugen**

Der Flugplatz dient der allgemeinen Luftfahrt zum Betrieb mit den o.g. Luftfahrzeugarten innerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten.

Unter Punkt 2.1 d, e, f, g und j genannte Luftfahrzeuge dürfen den Flugplatz nur mit vorheriger Zustimmung des Flugplatzbetreibers oder dessen Vertretung (Betriebsleitung) benutzen (PPR).

PPR- Anfragen haben schriftlich via E-Mail an <ppr@fscn.de> oder während der Betriebszeiten des Flugplatzes via Flugfunk zu erfolgen.

Die oben genannte Nutzung ohne vorherige Zustimmung des Flugplatzbetreibers oder seiner Vertretung stellt ein luftrechtliches Vergehen dar und wird verfolgt.

Bei Benutzung durch Dritte, welche nicht Mitglieder des FSCN e.V. sind, werden Nutzungsentgelte erhoben. Näheres regelt eine Nutzungsentgeltordnung.

Fliegendes Personal hat auf Verlangen des Flugplatzbetreibers oder seiner Vertretung (Flugbetriebsleitung) die Unterlagen vorzulegen, die zur Nachprüfung der Benutzungs-berechtigung und zur Entgeltberechnung notwendig sind.

**2.2.1 Öffnungs- und Betriebszeiten / Antrag auf PPR**

Die Öffnungszeiten sind in AIP VFR Deutschland AD 2 veröffentlicht.

Die Betriebszeiten sind vom Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung (BCMT) bis zum Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (ECET).

Die Öffnungszeiten mit Anwesenheit der Betriebsleitung sind wie folgt:

Sommerzeit: Dienstag – Freitag 15:00 – 20:00 Uhr LT

Samstag, Sonntag 10:00 – 20:00 Uhr LT

Andere Zeiten PPR

Winterzeit: Freitag, Samstag, Sonntag 11:00 – 16:00 Uhr LT

Andere Zeiten PPR

Für Piloten die Mitglieder des FSCN sind, ist die PPR zur Nutzung außerhalb der Öffnungszeiten grundsätzlich erteilt. Notwendige Meldungen werden selbstständig im Programm Vereinsflieger eingepflegt.

Luftfahrzeugführende, die nicht Mitglied des FSCN sind, und EDHN außerhalb der Öffnungszeiten nutzen wollen, sind verpflichtet, einen PPR-Antrag bei der Flugplatzbetreiberin per **Email:**<ppr@edhn.de> der über die

**Webseite:** [www.edhn.de/ppr-anmeldung-fof](http://www.edhn.de/ppr-anmeldung-fof) zu stellen. Der Flug darf erst nach Erteilung der PPR durchführt werden.

**2.3 Rollen und Schleppen**

Luftfahrzeuge dürfen mit eigener Kraft nur von hierzu berechtigten Personen bewegt werden. Die Drehzahl der Triebwerke motorgetriebener Luftfahrzeuge ist auf das zum Rollen erforderliche Maß herabzusetzen. In Hallen und Werkstätten darf nicht mit eigener Kraft gerollt werden.

Im Bereich der Abstellplätze sind sowohl beim Rollen mit eigener Kraft als auch beim Bewegen von Luftfahrzeugen mit fremder Kraft, z.B. beim Schleppen von Luftfahrzeugen Weisungen des Flugplatzbetreibers zu beachten.

**2.4 Segelflugbetrieb**

Die Benutzung des Landeplatzes mit Segelflugzeugen richtet sich nach der Segelflugsport- Betriebs-Ordnung (SBO) des Deutschen Aero Clubs e.V..

Ggf. veröffentlichte Abweichung des Flugsport-Club Neumünster e.V. sowie nähere Weisung des Flugplatzbetreibers bzw. seiner Vertretung sind zu beachten.

Während des Segelflugbetriebes ist eine Startleitung einzusetzen. Diese hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Segelflugstart nur dann durchgeführt wird, wenn sichergestellt ist, dass dadurch kein in der Umgebung des Flugplatzes befindliches Luftfahrzeug behindert wird.

**2.5 Freiballonbetrieb**

Startplätze für Freiballone werden nach Absprache mit dem Flugplatzbetreiber zugeteilt.

**2.6 Flugmodellbetrieb**

Der Betrieb von Flugmodellen auf der dafür ausgewiesenen Fläche darf nur nach Abstimmung mit dem Flugplatzbetreiber und nach einer erfolgten Einweisung in die platzspezifischen Bestimmungen erfolgen. Flugmodellbetrieb darf nur durch Mitglieder des Flugsport-Club Neumünster e.V. betrieben werden.

**2.7 Abstellen und Unterstellen**

Bleibt ein externes Luftfahrzeug länger als sechs Stunden auf dem Flugplatz, so hat die betreibende Person es auf einer Abstellfläche ab- oder in einer Halle unterzustellen.

Abstell- und Unterstellplätze werden vom Flugplatzbetreiber zugewiesen.

Die Sicherung eines ab- oder untergestellten Luftfahrzeuges (ohne Festsetzen der Bremsen) obliegt der betreibenden Person. Der Flugplatzbetreiber übernimmt keine Haftung für das abgestellte Luftfahrzeug.

Aus Sicherheits- oder Betriebsgründen kann der Flugplatzbetreiber das Verbringen des Luftfahrzeuges auf einen anderen Abstell- oder Unterstellplatz verlangen oder – wenn die betreibende Person nicht erreichbar ist oder dem Verlangen nicht rechtzeitig nachkommt – selbst das Luftfahrzeug ohne Betätigung von Triebwerken durch geschultes Personal dorthin verbringen.

Für das Ab- und Unterstellen eines Luftfahrzeuges gelten die gesetzlichen Regelungen über die Miete (§§ 535 ff BGB).

Eine Verwahrungspflicht besteht für den Flugplatzbetreiber nur, wenn hierüber eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen ist.

**2.8 Lärmschutz**

Luftfahrzeugbetreibende und Luftfahrzeugführende haben Geräusche durch die Triebwerke ihrer Luftfahrzeuge auf das unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken.

**2.9 Umgang mit Kraftstoffen**

Luftfahrzeuge dürfen bei laufenden Triebwerken nicht be- oder enttankt werden. Sie dürfen weiterhin nicht in einer Halle oder einem anderen umschlossenen Raum, sondern nur auf den vom Flugplatzbetreiber zugewiesenen Plätzen be- und enttankt werden.

Muss ein Luftfahrzeug aus zwingenden Gründen ausnahmsweise in einem umschlossenen Raum be- bzw. enttankt werden, so ist dies nur mit besonderem Brandschutz zulässig.

Wird ein Luftfahrzeug be- und enttankt, so muss es mit dem angeschlossenen Kraftstoffversorgungseinrichtungen elektrisch leitend verbunden und geerdet sein.

Während des Be- und Enttankens eines Luftfahrzeuges dürfen in einem Sicherheitsabstand von 5m um Tanköffnungen, aus denen Gas/Luftgemische austreten, keine Stromquellen an- oder abgeschlossen und keine Schaltorgane für elektrischen Strom betätigt werden; dies gilt nicht für die zu dem Be- und Enttanken notwendigen Schaltungen und nicht für Schaltorgane in explosionsgeschützter Bauart.

Das Überfließen und Verschütten von Kraftstoffen ist zu vermeiden, Sollte dies dennoch passieren, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden für die Umwelt so gering wie möglich zu halten.

**2.10 Umgang mit elektrischer Energie beim Laden und Entladen von Elektroflugzeugen**

Elektroflugzeuge dürfen nicht bei aktivierter Antriebseinheit geladen oder entladen werden. Das Laden und Entladen darf außerdem nicht in Hangars oder anderen umschlossenen Räumen, sondern nur auf den vom Flugplatzbetreiber zugewiesenen Ladeplätzen erfolgen.

Während des Lade- oder Entladevorgangs ist sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug über die angeschlossenen Ladeeinrichtungen ordnungsgemäß geerdet sowie elektrisch leitend verbunden ist, um elektrische Potenzialunterschiede und Funkenbildung zu vermeiden.

Das Überhitzen, Beschädigen oder unsachgemäße Handhaben von Batteriemodulen und Ladekabeln ist unbedingt zu vermeiden. Kommt es dennoch zu einer Beschädigung, oder Überhitzung, sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für Personen, Luftfahrzeuge und die Umwelt so gering wie möglich zu halten. Dazu gehören insbesondere das sofortige Stoppen des Ladevorgangs, das Absperren des Bereichs und ggf. die Alarmierung von Rettungsdiensten.

**2.11 Betrieb von Luftfahrzeug-Triebwerken**

Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen nicht in Hallen und Werkstätten laufen.

Prüfläufe der Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen nur an dem vom Flugplatzbetreiber bestimmten Stellen vorgenommen werden.

Vor dem Anlassen von Triebwerken müssen Laufräder der Luftfahrzeuge durch Bremsklötze oder Bremsen ausreichend gesichert werden.

Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen nur angelassen werden und laufen, wenn sie mit einer sachkundigen Person besetzt sind.

**2.12 Rauchverbot, Umgang mit offenem Feuer**

In den Luftfahrzeughallen und in den durch entsprechende Verbotsschilder gekennzeichneten Luftfahrzeugwerkstätten sowie den innerhalb eines Sicherheitsabstandes von 15m um abgestellte Luftfahrzeuge und um Kraftstoffversorgungseinrichtungen sind Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer verboten.

**2.13 Aufbewahren von Material. Gerät und Abfällen**

Material, Gerät und Abfälle sind so aufzubewahren, dass keine Feuer- und Explosionsgefahr oder Umweltbeeinträchtigungen entstehen können.

Kraft- und Schmierstoffe dürfen nicht in Hallen und Werkstätten gelagert werden.

**2.14 Wartungsarbeiten**

Größere Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen sowie das Waschen und Reinigen dieser dürfen nur auf den vom Flugplatzbetreiber zugewiesenen Plätzen durchgeführt werden.

**2.15 Betreten und Befahren**

Das Betreten des Flugplatzes durch Unbefugte ist verboten.

Das Befahren des Flugplatzes mit privaten Fahrzeugen ist nur außerhalb der Flugbetriebsflächen bzw. nach den Anweisungen des Flugplatzbetreibers oder dessen Vertretung (Betriebsleitung) zulässig. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.

Haustiere (insbesondere Hunde) sind an der Leine zu führen.

**2.16 Gewerbliche Betätigung**

Gewerbliche Betätigung inklusive gewerblicher Luftverkehrsbetrieb auf dem Flugplatzgelände ist nur mit Zustimmung des Flugplatzbetreibers zulässig.

**2.17 Verunreinigungen**

Verunreinigungen des Landeplatzes sind zu vermeiden. Verunreinigungen sind von ihren Verursachern auf eigene Kosten zu beseitigen, und zwar unverzüglich, anderenfalls kann der Flugplatzbetreiber die Beseitigung auf Kosten des Verursachers vornehmen.

**III. Startarten**

a. Eigenstart (auf Pisten gem. 1.7)

b. Windenstart

c. Luftfahrzeugschlepp

**IV. Flugplatzverkehr**

Motorgetriebene Luftfahrzeuge fliegen die veröffentlichte nördliche Platzrunde.

Direktanflüge sind möglich, wenn es die Flugbetriebslage am Flugplatz hergibt. Die Segelflugplatzrunde befindet sich südlich des Flugplatzes. Im Einzelfall und aus flugbetrieblichen Gründen kann davon abgewichen werden.

**Überflüge der umliegenden Ortschaften / Siedlungen sind zu vermeiden.**

Motorgetriebene Luftfahrzeuge dürfen weder starten noch landen, wenn die gelbe Warnblinkleuchte auf der Startwinde in Betrieb ist.

Es gelten die Richtlinien für die Durchführung des Flugfunks auf Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste (Air Traffic Services) in der aktuell gültigen Fassung.

Anfliegender Verkehr auf den Verkehrslandeplatz haben fünf Minuten vor Erreichen der Platzrunde einen Einleitungsanruf über die Flugfunkfrequenz NEUMÜNSTER RADIO mit den Flugabsichten abzusetzen und sich eine Übersicht über die aktuelle Verkehrslage zu verschaffen.

Positionsmeldungen in der Platzrunde sind je nach Verkehrslage und in Abstimmung mit dem weiteren Flugplatzverkehr ggf. blind abzusetzen. z.B.:

**Beim Anflug ist folgendes zu melden:**

* Einflug in den Gegenanflug,
* Einflug in den Queranflug,
* Einflug in den Endanflug (mit Absicht: z.B. zur Landung oder Aufsetzen und Durchstarten),
* ggf. Durchstarten

**Beim Abflug ist folgendes zu melden:**

* Vor dem Losrollen: Absichten,
* Vor dem Aufrollen auf die Piste,
* Verlassen der Platzrunde (Position)

**V. Betriebsleitung und Hauptflugbuch**

Flugbetrieb findet am Verkehrslandeplatz Neumünster grundsätzlich ohne Betriebsleitung statt.

Der Flugplatzbetreiber kann im Bedarfsfall jederzeit eine Betriebsleitung einsetzen, sofern es die Situation erforderlich macht. Dies kann z.B. bei starkem Flugaufkommen oder Veranstaltungen der Fall sein.

Es gelten die jeweils aktuellen Grundsätze über die Betriebsleitung auf Landeplätzen und Segelfluggeländen ohne Flugverkehrsdienste. Daraus ergeben sich u.a. die Aufgaben und Befugnisse sowie Anforderungen an die Qualifikation.

Die Betriebsleitung handelt als privatrechtliche Vertretung des Flugplatzbetreibers u.a. zur Ausübung des Hausrechts am Flugplatz.

Welche Personen die Funktion ausüben dürfen, legt der Flugplatzbetreiber fest.

Einsatzzeiten der Betriebsleitung sind zu dokumentieren.

Beginn und Ende der Einsätze (Flugbetriebsübergang) werden über die Flugfunkfrequenz NEUMÜNSTER RADIO per allgemeinen Anruf **„an alle Funkstellen“** mitgeteilt.

Beginn:\_\_***„An alle Funkstellen – NEUMÜNSTER RADIO ist ab sofort durch eine Betriebsleitung besetzt“***

Ende\_:*\*\**„An alle Funkstellen – NEUMÜNSTER RADIO ist ab sofort nicht mehr durch eine Betriebsleitung besetzt.“\_\*\*

Das fliegende Personal ist für die Eintragung der von ihm am Flugplatz durchgeführten Flugbewegungen in das Hauptflugbuch verpflichtet. Sofern es den verantwortlichen Personen nicht möglich ist, diese Eintragungen selbst vorzunehmen, müssen die Daten z.B. per E- Mail, Telefon oder auf andere Weise an den Flugplatzbetreiber übermittelt werden. Ist eine Betriebsleitung eingesetzt, kann diese die Eintragungen in Absprache mit dem fliegenden Personal vornehmen.

Dem Flugplatzbetreiber sind durch den verantwortlichen Luftfahrzeugführer unverzüglich und noch am selben Tag folgende Informationen per **Email:**<info@edhn.de> oder über **Website:** [www.edhn.de/hauptflugbuch-fof](http://www.edhn.de/hauptflugbuch-fof) zu übermitteln:

* Kennzeichen des Luftfahrzeugs
* Typ des Luftfahrzeuges
* Anzahl der Personen an Bord
* Start- und / oder Landeplatz
* Start- und / oder Landezeit in EDHN
* Ggf. Art des Fluges (gemäß Vorgaben der Bundestatistik)

Mitglieder des FSCN sind verpflichtet, über die Software „vereinsflieger.de“ die Eintragungen selbst vorzunehmen.

**VI. Betriebssicherheit**

Der Flugplatzbetreiber, seine Vertreter (Flugbetriebsleitung) und das fliegende Personal führen regelmäßig Kontrollen der Flugbetriebsflächen sowie der Hindernissituation in dem konkreten Betrieb angemessenen Intervallen und im Bedarfsfall durch.

Kontrollen werden dokumentiert.

Durch Flugbetriebsbeteiligte erkannte Risiken sind dem Flugplatzbetreiber unverzüglich telefonisch oder per E-Mail zu melden!

**VII. Feuerlösch- und Rettungswesen**

Am Flugplatz wird lediglich die technische Grundausstattung gemäß den geltenden Grundsätzen des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen vorgehalten.

Feuerlösch- und Rettungsdienste (Gerät und Personal) für den gewerblichen Luftverkehr nach ICAO Anhang 14 sind am Flugplatz nicht vorhanden.

Abläufe zur Alarmierung sind im Alarmplan (siehe Anlage) aufgeführt.

**VIII. Zustimmungen**

Die nach dieser Benutzungsordnung notwendigen Zustimmungen, Einwilligung, oder Genehmigungen sind jeweils vorher – in der Regel schriftlich – einzuholen. Sie ersetzen nicht die nach anderen Vorschriften notwendigen Erlaubnisse und Genehmigungen.

**IX. Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungsordnung**

Wer gegen die Vorschriften dieser Benutzungsordnung oder gegen die Weisungen des Flugplatzbetreibers oder deren Vertretung verstößt, kann durch diese vom Flugplatz verwiesen werden.

**X. Erfüllungsort und Gerichtsstand**

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die aus dieser Benutzungsordnung sich ergebenden Verpflichtungen und Rechtsstreitigkeiten ist Neumünster.

**XI. Inkrafttreten**

Die FBO tritt mit Datum der behördlichen Genehmigung in Kraft. Änderungen bleiben vorbehalten.

Anlagen:

1. Alarmplan
2. Kennzeichnung Abstellflächen f. Luftfahrzeugen
3. Kennzeichnungen Rollbewegungsflächen

Der Flugplatzbetreiber

gez. Der Vorstand


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`goal` is optional and describes the broader end goal you are ultimately trying to accomplish on behalf of the user. GitBook uses it to tailor the answer towards what is most useful for that goal.

The response will contain a direct answer to the question and relevant excerpts and sources from the documentation.

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