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# Satzung 2012

## Satzung

## Flugsport-Club Neumünster e.V.

### § 1

#### Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

Der Name des Vereins lautet: Flugsport-Club Neumünster e.V.. Er hat seinen Sitz in Neumünster. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Neumünster.

### § 2

#### Zweck und Aufgabe

Der Flugsport-Club Neumünster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf gemeinnütziger Grundlage den Luftsport zu fördern und zu vertreten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausbildung von Luftfahrern und die Betreuung der in einer Luftsportjugend erfassten Mitglieder auf allen Gebieten der Jugendpflege und Jugendarbeit sowie der Schutz von Natur und Umwelt bei Ausübung des Luftsports.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Luftsportverband Schleswig-Holstein e.V. zur Förderung des Luftsports, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

### § 3

#### Mitglieder

Der Flugsport-Club Neumünster e.V. besteht aus:

1. ordentlichen Mitgliedern,
2. passiven Mitgliedern,
3. Ehrenmitgliedern.

### § 4

#### Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die den Flugsport in einer oder mehreren Sportsparten ausüben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand zunächst für eine Probezeit von 12 Monaten, anschließend über die dauerhafte Mitgliedschaft. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
2. Die passive Mitgliedschaft kann in besonderen Fällen von natürlichen und juristischen Personen erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Natürlichen Personen, die sich um die Zwecke des Vereins hervorragend verdient gemacht haben, kann der Vereinsbeirat die Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

### § 5

#### Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und unterscheiden sich nach ordentlichen und passiven Mitgliedern. Beiträge sind am 31. Januar des Geschäftsjahres fällig.
2. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
3. Höhe und Art der Beiträge wird in der Geschäftsordnung geregelt.

### § 6

#### Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt
2. durch Austritt
3. durch Ausschluss
4. durch Tod
5. durch Streichung von der Mitgliederliste
6. durch Auflösung
7. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Einschreiben an die Geschäftsstelle des Vereins. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
8. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des oder der Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
9. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags oder anderer Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Verpflichtungen nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
10. Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an das Vermögen des Vereins. Verpflichtungen gegenüber dem Verein, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft herleiten, bleiben bestehen.

### § 7

#### Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. die Sportfachgruppen (Sparten)
3. der Vereinsbeirat
4. der Vorstand

### § 8

#### Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Flugsport-Clubs Neumünster und ist Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB. Sie besteht aus den ordentlichen Mitgliedern.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung durch Rundschreiben an die Mitglieder des Vereins mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder in Textform einberufen. Sie ist bis spätestens 30. April einzuberufen. Die Versicherung des zweiten Vorsitzenden oder des Schatzmeisters, dass die Rundschreiben rechtzeitig zur Post gegeben sind, genügt, um die ordnungsgemäße Berufung der Mitgliederversammlung festzustellen. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt.
3. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten

* Ort und Zeit der Versammlung
* Zahl der erschienenen Mitglieder
* Zahl der stimmberechtigten Mitglieder
* Tagesordnung
* die einzelnen Abstimmungsergebnisse
* die Art der Abstimmung

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

### § 9

#### Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Sie hat u.a. zu beschließen über:

1. die Wahl des Vorstandes
2. die Bestätigung des Jugendgruppenleiters
3. Wahl der Referenten, soweit sie nicht von den Sparten gewählt werden
4. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsplans
5. die Entgegennahme des Geschäftsberichts
6. die Entlastung des Vorstandes
7. Bildung und Auflösung von Sportfachgruppen
8. die Mitgliedsbeiträge
9. Anträge von Mitgliedern
10. die Wahl eines Rechnungsprüfers und seines Stellvertreters für das nächste Geschäftsjahr
11. Satzungsänderungen
12. die Auflösung des Vereins
13. Bildung und Auflösung von Referentenämtern
14. Beschluss über außerplanmäßige Investitionen, die 1/3 des Haushalts überschreiten

### § 10

#### Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand anberaumt werden oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins diese mit Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Sie muss innerhalb von sechs Wochen nach Eingang stattfinden. Die Frist zur Einberufung der Versammlung beträgt vier Wochen.

### § 11

#### Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit nicht in § 19 etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
2. Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen müssen auf Antrag schriftlich und geheim vollzogen werden. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich.

### § 12

#### Stimmrecht

1. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder nach Vollendung des 14. Lebensjahres und sofern der fällige Mitgliedsbeitrag spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung auf dem Konto des Vereins eingegangen ist oder bar entrichtet wurde.
2. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

### § 13

#### Anträge von Mitgliedern und nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung

1. Anträge kann jedes ordentliche Mitglied stellen.
2. Anträge müssen mit Begründung spätestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein.
3. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, oder verspätet angemeldete Anträge, darf in der Mitgliederversammlung nur verhandelt werden, wenn die einfache Stimmenmehrheit der Versammlung hiermit einverstanden ist.

### § 14

#### Der Vereinsbeirat

Der Vereinsbeirat besteht aus:

1. dem Vorstand
2. den Referenten
3. dem Jugendgruppenleiter
4. den Ausbildungs-/Schulungsleitern
5. dem Platzwart
6. den Werkstattleitern

Den Vorsitz führt der Präsident, in dessen Verhinderungsfall ein von ihm benanntes Beiratsmitglied. Der Vereinsbeirat unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Zur Wahl des Vorstandes siehe § 15.

Die Referenten werden von der Versammlung der jeweiligen Sportfachgruppe für die Dauer von zwei Amtsjahren gewählt.

Der Jugendgruppenleiter wird von der Jugendgruppe des Vereins für die Dauer von zwei Jahren gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

Die Ausbildung-/Schulungsleiter, der Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Werkstattleiter und der Platzwart werden vom Vorstand ernannt.

Referenten, die nicht von einer Sparte gewählt werden, werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Dauer der Wahlperiode ein Ersatzmitglied benennen.

Der Beirat ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenübertragung ist unzulässig.

Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder des Vereinsbeirates in einer ordnungsgemäß angesetzten Sitzung anwesend, so muss innerhalb von vierzehn Tagen ein neuer Sitzungstermin festgelegt werden. Der Beirat ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Sitzungen des Beirats werden vom Präsidenten einberufen. Der Beirat muss innerhalb von vierzehn Tagen einberufen werden, wenn es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

### § 15

#### Der Vorstand

Der Vorstand (§ 26 BGB) führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus dem Präsidenten und 3 Stellvertretern. Den Stellvertretern können bestimmte Aufgaben zugewiesen werden.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Amtsjahren gewählt. In den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen werden der Präsident und ein Stellvertreter (Schatzmeister) gewählt. In den Jahren mit geraden Jahreszahlen werden die anderen Stellvertreter gewählt. Wird die Wahl während der Amtsperiode erforderlich, erfolgt die Wahl bis zum Ende der jeweiligen Amtsperiode.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern. Bei Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein für einen in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schadens nur bei Vorliegen von Vorsatz. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

Ist der Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

### § 16

#### Sportfachgruppen

1. Der Flugsport-Club Neumünster hat seine Mitglieder nach der jeweiligen Luftsportart in folgende Sportfachgruppen gegliedert:
   * Ballonfahrt
   * Modellflug
   * Motorflug / Motorsegelflug / Ultraleicht-Flug
   * Segelflug
2. Für sportpolitische und sportfachliche Belange, die mehr als eine Sportfachgruppe betreffen, ist der Vereinsbeirat zuständig.
3. Der Vorstand ist über die laufenden Aktivitäten der Sportfachgruppen zu unterrichten.

### § 17

#### Luftsport-Jugendgruppe des Vereins

Die im Flugsport-Club Neumünster zusammengeschlossenen Jugendlichen können sich eine Jugendordnung geben. Ihr Erlass und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung des Vereinsbeirates.

Der Jugendgruppe gehören alle ordentlichen Mitglieder an, auf die die Begriffsbestimmung „Jugendlicher“ des DAeC zutrifft.

### § 18

#### Schiedsgericht

Sofern Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei Mitgliedern nicht anderweitig beigelegt werden können, sind auf Antrag einer der streitenden Parteien oder durch Anordnung des Vereins die Parteien verpflichtet, sich dem Spruch eines Schiedsgerichts zu unterwerfen.

Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und vier Schiedsrichtern. Der Vorsitzende ist ein Referent des Luftsportverbandes. Je ein Schiedsrichter wird von jeder Partei, die beiden anderen durch den Vereinsbeirat des Flugsport-Club Neumünster berufen. Sämtliche Mitglieder des Schiedsgerichts müssen Angehörige eines zum Luftsportverband gehörigen Vereins sein.

### § 19

#### Satzungsänderungen und Auflösung

1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Stimmen.
2. Die Auflösung kann nur durch eine dreiviertel Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder im Sinne des § 12 beschlossen werden. Sind weniger als dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder vertreten, so muss innerhalb von zwei Monaten mit einer Frist von mindestens einer Woche eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Stimmen über die Auflösung entscheidet.
3. Über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins darf in einer Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn dies bei Einberufung der Versammlung auf der Tagesordnung stand.

### § 20

#### Liquidation

1. Die Liquidation erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen durch den Vorstand. Die Liquidatoren sind beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Liquidatoren. Bei Abstimmungen/Beschlussfassungen gilt die einfache Mehrheit.
2. Der Verein wird in der Liquidation gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Liquidatoren vertreten.


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